Schliesslich gestand der Beschuldigte auf Nachfrage seines Verteidigers ein, dass das Betreibungsamt nach Vermögengegenständen gefragt habe (pag. 190). Insgesamt machte der Beschuldigte damit sowohl anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht ausweichende und teils wahrheitswidrige Angaben, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben zur Liegenschaft in Naters vom Beschuldigten stammen und er die anderen Liegenschaften bzw. die korrekten Eigentumsverhältnisse bewusst verschwiegen hat.