Diese Unvollständigkeit spricht damit klar dafür, dass die Angaben vom Beschuldigten selbst und nicht vom Betreibungsamt Brig, stammen müssen. Nachdem der Beschuldigte erneut mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass nicht alle Liegenschaften im Einvernahmeprotokoll vermerkt seien, flüchtete er sich in Ausreden und Lügen. So führte er wahrheitswidrig aus, die beiden Liegenschaften in G.________ seien von seinem Vater, der auch hälftig als Eigentümer eingetragen sei (pag. 189). Schliesslich gestand der Beschuldigte auf Nachfrage seines Verteidigers ein, dass das Betreibungsamt nach Vermögengegenständen gefragt habe (pag.