So gab er zuerst vor, sich kaum mehr erinnern zu können. Auf Frage, ob die Angaben zur Liegenschaft in Naters von ihm stammen, gab er an, sie könnten vom Betreibungsamt Brig stammen (pag. 188). Der Beschuldigte verneinte hier – was auffällig ist – die Frage nicht explizit. Kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Brig diesfalls vollständige und korrekte Informationen überliefert hätte. Diese Unvollständigkeit spricht damit klar dafür, dass die Angaben vom Beschuldigten selbst und nicht vom Betreibungsamt Brig, stammen müssen.