Dass er die Antwort nicht generell verweigerte, sondern durchaus gewisse Angaben machte, welche jedoch unvollständig waren, zeigt sich darin, dass im Protokoll nur eine Liegenschaft in Naters – jedoch unter Angabe falscher Eigentumsverhältnisse – aufgeführt wurde, und diese Angabe vom Beschuldigten selbst stammen muss. Wie die Zeugin darlegte, können Informationen zu ausserkantonalen Liegenschaften durch das Konkursamt gar nicht ohne Mitwirkung Dritter erhältlich gemacht werden (pag. 198). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 machte der Beschuldigte nur ausweichende Angaben. So gab er zuerst vor, sich kaum mehr erinnern zu können.