Wären sie dem Konkursamt tatsächlich bekannt gewesen, hätten sie (unter Angabe der korrekten Eigentumsverhältnisse) Eingang ins Protokoll gefunden. Dadurch dass der Beschuldigte geltend machte, die Liegenschaften seien dem Konkursamt bekannt gewesen, gesteht er zudem zumindest implizit ein, diese gegenüber den Konkursbeamten nicht erwähnt zu haben. Dass er die Antwort nicht generell verweigerte, sondern durchaus gewisse Angaben machte, welche jedoch unvollständig waren, zeigt sich darin, dass im Protokoll nur eine Liegenschaft in Naters – jedoch unter Angabe falscher Eigentumsverhältnisse – aufgeführt wurde, und diese Angabe vom Beschuldigten selbst stammen muss.