8 de Angaben gemacht oder gar verneint, ist deshalb davon auszugehen, dass dies Eingang ins Protokoll gefunden hätte, zumal in diesem Fall die Konkursbeamten weitere Nachforschungen hätten tätigen müssen. Abweichend vom vorhandenen objektiven Beweismittel und den Aussagen der beiden Zeugen machte der Beschuldigte bezüglich der Frage, welche Angaben er zu seinem Vermögen tätigte, wenig glaubhafte und ausweichende Angaben. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2014 erklärte er, dass er nichts zu verbergen gehabt habe.