Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass sich die Zeugin nicht mehr explizit an die Antwort des Beschuldigten auf die Frage nach der Vollständigkeit seiner Angaben erinnern konnte (pag. 199). Dass die Erinnerung diesbezüglich nicht mehr im Detail vorhanden war bzw. ist, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Beide Zeugen haben glaubhaft bestätigt, dass die Frage stets gestellt werde. Hätte der Zeuge diese Frage nicht bejaht, ausweichen-