Auch die Zeugin bestätigte diese Angaben des Zeugen D.________. Sie gab an, dass sämtliche Fakten durch den Beschuldigten bekannt gegeben worden seien, auch wenn man über gewisse Informationen bereits im Voraus verfüge (pag. 197). Im Einklang mit dem Zeugen D.________ bestätigte sie zudem, dass – sofern der Schuldner nur teilweise Angaben mache – die Angaben sowie die teilweise Verweigerung im Protokoll vermerkt würden (pag. 198). Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass sich die Zeugin nicht mehr explizit an die Antwort des Beschuldigten auf die Frage nach der Vollständigkeit seiner Angaben erinnern konnte (pag. 199).