Der Frage, ob durch den Schuldner alle Aktiven angegeben wurden, kommt im Konkursverfahren eine grosse Bedeutung zu. Insofern ist es von grosser Wichtigkeit für das Konkursamt, sich die Vollständigkeit der Auskunft bestätigen zu lassen. Dies wird denn auch im Protokoll explizit so vermerkt. Dabei handelt es sich um ein standardmässiges Vorgehen und es ist nicht ersichtlich, wieso vorliegend – gerade angesichts der Bedeutung dieser Angabe – von diesem Vorgehen abgewichen worden sein sollte. Der Zeuge D.________ bestätigte zudem glaubhaft, dass – sofern die Antwort verweigert würde – dies jeweils protokolliert werde. Auch die Zeugin bestätigte diese Angaben des Zeugen D.__