Weiter legte der Zeuge D.________ nachvollziehbar dar, dass – sofern der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert hätte – im Protokoll stehen würde, dass diesbezüglich keine Angaben gemacht worden seien (pag. 193). Er bestätigte schliesslich auch, dass anlässlich der Einvernahme explizit gefragt werde, ob alle Aktiven angegeben wurden und der Schuldner dies dann jeweils ausdrücklich bestätigen müsse (pag. 194). Die Zeugin machte übereinstimmende Angaben (pag. 198). Der Frage, ob durch den Schuldner alle Aktiven angegeben wurden, kommt im Konkursverfahren eine grosse Bedeutung zu.