Der Zeuge D.________ legte zudem glaubhaft dar, dass er sich – trotz des Zeitablaufs – an den Beschuldigten erinnern könne, da das Gespräch mit ihm mühsam verlaufen sei. Diese Erklärung ist nachvollziehbar, bleiben doch eher aussergewöhnliche Gesprächsverläufe regelmässig besser in Erinnerung. Der Zeuge D.________ bestätigte ebenso glaubhaft, dass die Angaben zu den Vermögenswerten vom Konkursiten persönlich stammen würden, nur die Personalien seien bereits vorhanden gewesen (pag. 193). Weiter legte der Zeuge D._____