Es ist daher davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf der Einvernahme keine Verständigungsprobleme mehr bestanden und sich der formelle Ablauf korrekt gestaltet hatte. Die Angaben, welche im Einvernahmeprotokoll enthalten sind, werden durch die beiden Zeugen bestätigt. Wiederum erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugen als glaubhaft. Beide verfügten über keine Motive, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden ihre Erinnerungslücken mit unzutreffenden Angaben zu füllen versucht hätten. So gestanden beide wiederholt ein, dass sie sich an gewisse Dinge nicht mehr genau erinnern könnten. Der Zeuge D.__