7 ersichtlich, am Einvernahmeprotokoll zu zweifeln. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zeugin französischsprechend ist und den Beschuldigten anfangs der Einvernahme offenbar schlecht verstanden hatte. Indem sie ihren Kollegen beigezogen hatte, hat sie richtig reagiert. Dass ab diesem Zeitpunkt weiterhin Verständigungsprobleme bestanden hätten, ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf der Einvernahme keine Verständigungsprobleme mehr bestanden und sich der formelle Ablauf korrekt gestaltet hatte.