Zur Frage, welche Angaben der Beschuldigte bezüglich seiner Vermögenswerte machte Zur Klärung dieser Frage liegt der Kammer als objektives Beweismittel wiederum das Einvernahmeprotokoll vor. Darin ist vermerkt, dass der Beschuldigte über ein Stockwerkeigentum in Naters in Miteigentum (50 %) verfüge. Weitere Liegenschaften sind nicht aufgeführt (pag. 9). Schliesslich ist festgehalten, dass der Einvernommene ausdrücklich erkläre, dass keine weiteren Aktiven vorhanden seien (pag. 10). Auch bezüglich der oben genannten Frage sind für die Kammer keine Gründe