Nach dem Gesagten sind die Angaben des Beschuldigten insgesamt unklar und ausweichend, und es kann darauf nicht abgestellt werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer auf das vorhandene Einvernahmeprotokoll und die glaubhaften und klaren Angaben der Zeugen abstellt, wonach der Beschuldigte auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. 11.2 Zur Frage, welche Angaben der Beschuldigte bezüglich seiner Vermögenswerte machte Zur Klärung dieser Frage liegt der Kammer als objektives Beweismittel wiederum das Einvernahmeprotokoll vor.