Insoweit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht explizit bestreitet, über die Straffolgen aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr machte er geltend, sich nicht mehr erinnern zu können und betonte zudem später, dass seine Kenntnis der Strafbestimmungen für sein Handeln ohnehin nicht relevant gewesen wäre, was wiederum nahe legt, dass er tatsächlich entsprechend informiert worden war, würde eine solche Aussage ansonsten keinen Sinn machen. Nach dem Gesagten sind die Angaben des Beschuldigten insgesamt unklar und ausweichend, und es kann darauf nicht abgestellt werden.