Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte, unabhängig von der Frage, ob er über die Straffolgen aufgeklärt worden war, sein Handeln als legitim erachtete. Er ist der Ansicht, dass er – soweit es ihm faktisch möglich war, über die Grundstücke zu verfügen – dies auch machen durfte. Insoweit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht explizit bestreitet, über die Straffolgen aufgeklärt worden zu sein.