Später antwortete er auf erneute Frage, ob ihm das Konkursamt nicht gesagt habe, dass er keine Grundstücke mehr verkaufen dürfe, zwar mit nein. Diese Antwort relativierte er jedoch umgehend wieder, indem er festhielt, dass dies nicht seine Schuld sei. Wenn er etwas nicht mehr verkaufen solle, müsse das gesperrt werden. Der Beschuldigte legte mit dieser Aussage sein fehlendes Unrechtsbewusstsein dar (pag. 190). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte, unabhängig von der Frage, ob er über die Straffolgen aufgeklärt worden war, sein Handeln als legitim erachtete.