Der Beschuldigte machte damit bezüglich der Einvernahme äusserst wage Angaben und gab an, dass er nicht mehr viel wisse. Weiter sagte er auch explizit aus, dass er nicht mehr wisse, ob die Mitarbeiter des Konkursamts ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er nicht mehr über sein Vermögen verfügen dürfe (pag. 188). Der Beschuldigte bestreitet damit grundsätzlich nicht, über die Strafbestimmungen aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können. Später antwortete er auf erneute Frage, ob ihm das Konkursamt nicht gesagt habe, dass er keine Grundstücke mehr verkaufen dürfe, zwar mit nein.