Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, wieso er u.a. die Strafbestimmungen anlässlich der Einvernahme nicht unterschrieben habe, an, er könne nichts mehr dazu sagen, da er es nicht mehr wisse. Es sei sechs Jahre her und er wisse, dass er auf dem Konkursamt in Biel über sein Vermögen befragt worden sei. Da sei alles aufgeschrieben worden, er wisse aber nicht mehr genau, was es gewesen sei (pag. 188). Der Beschuldigte machte damit bezüglich der Einvernahme äusserst wage Angaben und gab an, dass er nicht mehr viel wisse.