6 Zeitpunkt ihrer Einvernahme gemäss eigenen Angaben seit fast 30 Jahren im Betreibungswesen tätig (pag. 197). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen des Konkurses informiert worden sei, konnte jedoch nicht mehr angeben, wer dies getan hatte. Da der Zeuge D.________ die Fragen gestellt hätte, habe er höchstwahrscheinlich den Beschuldigten informiert (pag. 199). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft.