Sein Erinnerungsvermögen war bezüglich dieses Sachverhaltspunkts noch vorhanden. Es ist nachvollziehbar, wieso sich der Zeuge D.________ trotz des erheblichen Zeitablaufs noch an den Beschuldigten und gewisse Abläufe der Einvernahme erinnern konnte, auch wenn ihm nicht mehr sämtliche Details geläufig waren. So gab er an, dass der Beschuldigte – gelinde ausgedrückt – sehr mühsam gewesen sei und keine Auskunft habe geben wollen (pag. 19). Die Angaben des Zeugen D.________ werden schliesslich auch durch die Zeugin, welche der Einvernahme des Beschuldigten ebenfalls beiwohnte, bestätigt. Die Zeugin kann als erfahrene Betreibungsbeamtin bezeichnet werden, sie war zum