Der Zeuge D.________ will offensichtlich keine falschen Angaben machen und gesteht deshalb Erinnerungslücken umgehend ein. Diese Erinnerungslücken sind aufgrund des Zeitablaufs denn auch ohne weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht gegen den Wahrheitsgehalt seiner übrigen Aussagen. Der Zeuge D.________ machte gerade in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde, klare Angaben. Sein Erinnerungsvermögen war bezüglich dieses Sachverhaltspunkts noch vorhanden.