Weiter bestätigte der Zeuge D.________, dass auf die Folgen des Konkurses immer mündlich aufmerksam gemacht worden sei. Präzisierend gab er auf Nachfrage hin an, dass die Strafbestimmungen zum Lesen gegeben und erklärt würden. Dem Beschuldigten sei sicherlich gesagt worden, dass er die Wahrheit sagen müsse (pag. 195). Auf diese Angaben ist abzustellen. Es sind keine Gründe für eine Falschaussage vorhanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Zeuge D.________ zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits pensioniert war und ein allfälliges Fehlverhalten bzw. Unterlassen für ihn keine Konsequenzen mehr gezeigt hätte (pag.