5 die Unterschrift verweigert habe. Diese Bemerkung wurde durch den Zeugen D.________ unterzeichnet (pag. 16). Es sind nach Ansicht der Kammer keine plausiblen Gründe ersichtlich, wieso nicht auf das vorliegende objektive Beweismittel bzw. die darin enthaltenen Informationen, wonach der Beschuldigte auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde, abzustellen wäre. Die Einvernahme folgt einem standardisierten und stets gleichbleibenden Ablauf, welchem die erfahrenen Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits wiederholt gefolgt waren.