11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte auf die Straffolgen hingewiesen wurde Zunächst ist zu klären, ob der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 auf die Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. Das Einvernahmeprotokoll enthält einleitend einen Abschnitt, indem diese Frage bejaht wird (pag. 8). Zudem liegen dem Einvernahmeprotokoll die Strafbestimmungen in Papierform bei. Am Ende dieser Aufstellung der Strafbestimmungen ist ein Feld vorhanden, in welchem der Schuldner üblicherweise seine Unterschrift zu leisten hat.