Unter dem Feld, in dem üblicherweise die Unterschrift des Einvernommenen stehen sollte, ist festgehalten, dass der Schuldner die Unterschrift wegen Unklarheiten in den Betreibungen verweigert habe. Die Verweigerung der Unterschrift durch den Schuldner ist zusätzlich auch auf der letzten Seite der Strafbestimmungen vermerkt worden (pag. 16). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Aussagen vor; es kann auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen werden: - Aussagen des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. Januar 2014 (pag. 72 ff.);