Unter dem Titel Liegenschaften ist ein Stockwerkeigentum in Naters vermerkt. Schliesslich enthält das Protokoll die Einvernahme gemäss Art. 37 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV; SR 281.32), die anfechtbaren Handlungen gemäss Art. 214 und 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sowie schliesslich die Unterschrift der Einvernehmenden. Unter dem Feld, in dem üblicherweise die Unterschrift des Einvernommenen stehen sollte, ist festgehalten, dass der Schuldner die Unterschrift wegen Unklarheiten in den Betreibungen verweigert habe.