Demgegenüber ist bestritten, welche Angaben der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 machte, insbesondere ob er bezüglich seines Vermögens gar keine oder unvollständige Angaben machte. Weiter ist ebenfalls bestritten, ob der Beschuldigte auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht wurde und ob er die Absicht hatte, die fraglichen Grundstücke vor den Konkursbehörden zu verheimlichen und damit zum Schaden seiner Gläubiger zu handeln.