9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass über den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Einvernahme durch das Konkursamt Biel am 7. Dezember 2009 durch den Gerichtskreis III Aar- berg-Büren-Erlach bereits der Konkurs eröffnet wurde (vgl. pag. 6f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einvernahme Eigentümer der fraglichen Grundstücke war (pag. 19 ff.). Demgegenüber ist bestritten, welche Angaben der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 machte, insbesondere ob er bezüglich seines Vermögens gar keine oder unvollständige Angaben machte.