Im Kanton Wallis sei es nicht unüblich, keine Kenntnis über sämtliche Grundstücke zu haben, insbesondere wenn diese landwirtschaftlichen Grundstücke einen geringen Wert aufweisen würden. Der Verkaufserlös sei ohnehin zurück in die Konkursmasse geflossen und damit den Gläubigern nicht entzogen worden (pag. 424 ff.).