Infolge der Beweislosigkeit habe ein Freispruch zu erfolgen. Weiter sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte zu keiner Zeit beabsichtigt habe, sein Vermögen zum Scheine zu vermindern und damit auch kein Vorsatz vorliege. Es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte vergessen habe, gewisse Parzellen zu benennen. Im Kanton Wallis sei es nicht unüblich, keine Kenntnis über sämtliche Grundstücke zu haben, insbesondere wenn diese landwirtschaftlichen Grundstücke einen geringen Wert aufweisen würden.