Beide Zeugen könnten keine Angaben zum Grund der Verweigerung der Unterschrift machen, weswegen auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei. Auch sei unbekannt, ob der Beschuldigte über die Strafbestimmungen bzw. Konsequenzen des Konkurses aufgeklärt worden sei, was aber eine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz darstelle. Insgesamt würden an der Qualität der Arbeit des Konkursamtes Biel erhebliche Zweifel bestehen, weswegen nicht mehr abschliessend geklärt werden könne, was sich damals zugetragen habe. Infolge der Beweislosigkeit habe ein Freispruch zu erfolgen.