Der Beschuldigte habe nie ausdrücklich bestätigt, keine weiteren Vermögenswerte mehr zu besitzen, auch die Zeugin habe sich nicht mehr genau erinnern können. Es sei nicht einmal abschliessend erstellt, ob die im Protokoll aufgeführten Vermögenswerte durch den Beschuldigten genannt oder bereits vorgängig zusammengetragen worden seien. Der Beschuldigte habe das Protokoll zudem nicht unterschrieben, da er mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Beide Zeugen könnten keine Angaben zum Grund der Verweigerung der Unterschrift machen, weswegen auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei.