(nachfolgend Zeugin), wonach bei Befragungen üblicherweise immer zwei Betreibungsbeamte anwesend seien, sei der Beschuldigte im vorliegenden Fall von der Zeugin alleine einvernommen worden. Eine weitere Person sei nur aufgrund der Verständigungsprobleme beigezogen worden, was zumindest Fragen aufwerfe. Der Beschuldigte habe sich zudem nicht als Konkursiten betrachtet und Einwände geäussert, die protokolliert hätten werden müssen. Der Beschuldigte habe nie ausdrücklich bestätigt, keine weiteren Vermögenswerte mehr zu besitzen, auch die Zeugin habe sich nicht mehr genau erinnern können.