7. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Sie gelangte zum Schluss, dass der Beschuldigte bezüglich der Frage, wie das Gespräch beim Konkursamt verlaufen sei, nicht glaubhaft und ausweichend ausgesagt habe. Auf die Aussagen der beiden Zeugen und Betreibungsbeamten, welche das Gespräch geführt hätten, sei hingegen abzustellen. Demnach habe der Beschuldigte Angaben zu seinem Vermögensstand gemacht, diese seien jedoch (bewusst) unvollständig geblieben.