2 a) A.________ sei vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) freizusprechen (Ziff. 1). b) Die Verfahrenskosten seien von Kanton Bern zu tragen und A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszusprechen. 2. Im Übrigen sei das Urteil PEN 14 143 des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 01. März 2016 zu bestätigen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid im Berufungsprozess habe der Kanton Bern zu tragen.