Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ am 12. September 2016 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 421 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet wurde (pag. 435f.). 3. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 12. September 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren (pag. 422): 1. Die Ziffer II (Ziffern 1 und 2) des Urteils PEN 14 143 des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 01. März 2016 sei aufzuheben: