2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht am 9. März 2016 die Berufung an (pag. 322f.). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 16. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich des Schuldspruchs sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 361 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 375).