Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 189 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug sowie Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 01.03.2016 (PEN 2014 143) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 1. März 2016 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) von der Anschuldigung der Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 19. Januar 2010 in Brig-Glis frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3‘578.50 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 5‘967.75 an den Kanton Bern (inkl. Kos- ten der schriftlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde hingegen des be- trügerischen Konkurses, begangen am 7. Dezember 2009 in Biel, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 5‘000.00, sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘647.75 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) verurteilt. Das Wi- derrufsverfahren wurde eingestellt und die Verfahrenskosten von CHF 600.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Begründung) wurden dem Kanton Bern auferlegt (pag. 316 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, form- und fristgerecht am 9. März 2016 die Berufung an (pag. 322f.). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 16. Juni 2016 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüg- lich des Schuldspruchs sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 361 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 375). Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten auf, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 376f.). Fristgerecht erteilte Rechtsanwalt B.________ na- mens des Beschuldigten sein Einverständnis (pag. 379), woraufhin die Verfahrens- leitung am 11. Juli 2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnete und den Beschuldigten innert Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung aufforderte (pag. 382f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte Rechtsanwalt B.________ am 12. September 2016 die schriftliche Berufungsbe- gründung ein (pag. 421 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel als geschlossen erach- tet wurde (pag. 435f.). 3. Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 12. September 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten folgende Rechtsbegehren (pag. 422): 1. Die Ziffer II (Ziffern 1 und 2) des Urteils PEN 14 143 des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 01. März 2016 sei aufzuheben: 2 a) A.________ sei vom Vorwurf des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) freizusprechen (Ziff. 1). b) Die Verfahrenskosten seien von Kanton Bern zu tragen und A.________ sei für das erstinstanzli- che Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszusprechen. 2. Im Übrigen sei das Urteil PEN 14 143 des Regionalgerichtes Berner Jura-Seeland vom 01. März 2016 zu bestätigen. 3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid im Berufungsprozess habe der Kanton Bern zu tragen. 4. A.________ sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu entrichten. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 wurde von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 403f.) sowie ein Leumundsbericht (inkl. wirt- schaftliche Verhältnisse; vgl. pag. 385 ff.) eingeholt (pag. 383). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen betrügerischen Konkurses, die Straf- zumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 17. Februar 2014, welcher vor- liegend als Anklage dient, betrügerischer Konkurs vorgeworfen. So soll er am 7. Dezember 2009 zum Nachteil der Konkursgläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert haben, indem er anlässlich der Einvernahme beim Konkursamt Seeland in Biel ausdrücklich erklärt habe, dass keine weiteren Aktiven vorhanden seien und dabei den Besitz von acht Liegenschaften im Kanton Wallis verheimlicht haben (pag. 79 ff.). 7. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Sie gelang- te zum Schluss, dass der Beschuldigte bezüglich der Frage, wie das Gespräch beim Konkursamt verlaufen sei, nicht glaubhaft und ausweichend ausgesagt habe. Auf die Aussagen der beiden Zeugen und Betreibungsbeamten, welche das Ge- spräch geführt hätten, sei hingegen abzustellen. Demnach habe der Beschuldigte Angaben zu seinem Vermögensstand gemacht, diese seien jedoch (bewusst) un- vollständig geblieben. 3 8. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung stellt insbesondere den Ablauf der Einvernahme vom 7. Dezem- ber 2009 in Frage. So sei die Befragung des Beschuldigten in gebrochenem Deutsch geführt worden. Entgegen den Angaben der Betreibungsbeamtin C.________ (nachfolgend Zeugin), wonach bei Befragungen üblicherweise immer zwei Betreibungsbeamte anwesend seien, sei der Beschuldigte im vorliegenden Fall von der Zeugin alleine einvernommen worden. Eine weitere Person sei nur aufgrund der Verständigungsprobleme beigezogen worden, was zumindest Fragen aufwerfe. Der Beschuldigte habe sich zudem nicht als Konkursiten betrachtet und Einwände geäussert, die protokolliert hätten werden müssen. Der Beschuldigte ha- be nie ausdrücklich bestätigt, keine weiteren Vermögenswerte mehr zu besitzen, auch die Zeugin habe sich nicht mehr genau erinnern können. Es sei nicht einmal abschliessend erstellt, ob die im Protokoll aufgeführten Vermögenswerte durch den Beschuldigten genannt oder bereits vorgängig zusammengetragen worden seien. Der Beschuldigte habe das Protokoll zudem nicht unterschrieben, da er mit dem Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Beide Zeugen könnten keine Angaben zum Grund der Verweigerung der Unterschrift machen, weswegen auf die Aussagen des Beschuldigten abzustellen sei. Auch sei unbekannt, ob der Beschuldigte über die Strafbestimmungen bzw. Konsequenzen des Konkurses aufgeklärt worden sei, was aber eine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz darstelle. Insgesamt würden an der Qualität der Arbeit des Konkursamtes Biel erhebliche Zweifel bestehen, weswegen nicht mehr abschliessend geklärt werden könne, was sich damals zugetragen habe. Infolge der Beweislosigkeit habe ein Freispruch zu erfolgen. Weiter sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte zu keiner Zeit beabsichtigt habe, sein Vermögen zum Scheine zu vermindern und damit auch kein Vorsatz vorliege. Es sei durchaus möglich, dass der Beschul- digte vergessen habe, gewisse Parzellen zu benennen. Im Kanton Wallis sei es nicht unüblich, keine Kenntnis über sämtliche Grundstücke zu haben, insbesondere wenn diese landwirtschaftlichen Grundstücke einen geringen Wert aufweisen wür- den. Der Verkaufserlös sei ohnehin zurück in die Konkursmasse geflossen und damit den Gläubigern nicht entzogen worden (pag. 424 ff.). 9. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass über den Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Einvernahme durch das Konkursamt Biel am 7. Dezember 2009 durch den Gerichtskreis III Aar- berg-Büren-Erlach bereits der Konkurs eröffnet wurde (vgl. pag. 6f.). Weiter ist un- bestritten, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Einvernahme Eigentümer der fraglichen Grundstücke war (pag. 19 ff.). Demgegenüber ist bestritten, welche Angaben der Beschuldigte anlässlich der Ein- vernahme vom 7. Dezember 2009 machte, insbesondere ob er bezüglich seines Vermögens gar keine oder unvollständige Angaben machte. Weiter ist ebenfalls bestritten, ob der Beschuldigte auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht wurde und ob er die Absicht hatte, die fraglichen Grundstücke vor den Konkurs- behörden zu verheimlichen und damit zum Schaden seiner Gläubiger zu handeln. 4 10. Beweismittel Als objektives Beweismittel liegt der Kammer das Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2009 samt dazugehörigen Strafbestimmungen vor (pag. 8 ff.). Das Ein- vernahmeprotokoll enthält den Hinweis, dass der Schuldner auf die beigelegten Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden sei. Weiter sind darin die Perso- nalien, die Führung der Buchhaltung, die Konkursgründe, die bestehenden Miet-, Leasing- und Arbeitsverträge sowie die Aktiven verzeichnet. Unter dem Titel Lie- genschaften ist ein Stockwerkeigentum in Naters vermerkt. Schliesslich enthält das Protokoll die Einvernahme gemäss Art. 37 der Verordnung über die Geschäfts- führung der Konkursämter (KOV; SR 281.32), die anfechtbaren Handlungen gemäss Art. 214 und 285 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs (SchKG; SR 281.1) sowie schliesslich die Unterschrift der Einvernehmenden. Unter dem Feld, in dem üblicherweise die Unterschrift des Einvernommenen ste- hen sollte, ist festgehalten, dass der Schuldner die Unterschrift wegen Unklarheiten in den Betreibungen verweigert habe. Die Verweigerung der Unterschrift durch den Schuldner ist zusätzlich auch auf der letzten Seite der Strafbestimmungen vermerkt worden (pag. 16). Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer folgende Aussagen vor; es kann auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen werden: - Aussagen des Beschuldigten vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 29. Januar 2014 (pag. 72 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 19. Februar 2015 (pag. 187 ff.); - Aussagen von D.________ (nachfolgend Zeuge D.________), damaliger Dienstchef Konkurs im Konkursamt Seeland, Dienststelle Seeland, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 (pag. 193 ff.); - Aussagen der Zeugin C.________, Mitarbeiterin des Konkursamts Seeland Dienststelle Seeland, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 (pag. 197 ff.); - Aussagen des Zeugen E.________ (nachfolgend Zeuge E.________), Dienst- stellenleiter des Konkursamts Seeland, Dienststelle Seeland, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 (pag. 201f.). 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Zur Frage, ob der Beschuldigte auf die Straffolgen hingewiesen wurde Zunächst ist zu klären, ob der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezember 2009 auf die Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. Das Einvernahmeprotokoll enthält einleitend einen Abschnitt, indem diese Frage bejaht wird (pag. 8). Zudem liegen dem Einvernahmeprotokoll die Strafbe- stimmungen in Papierform bei. Am Ende dieser Aufstellung der Strafbestimmungen ist ein Feld vorhanden, in welchem der Schuldner üblicherweise seine Unterschrift zu leisten hat. Vorliegend ist anstelle der Unterschrift vermerkt, dass der Schuldner 5 die Unterschrift verweigert habe. Diese Bemerkung wurde durch den Zeugen D.________ unterzeichnet (pag. 16). Es sind nach Ansicht der Kammer keine plausiblen Gründe ersichtlich, wieso nicht auf das vorliegende objektive Beweismittel bzw. die darin enthaltenen Informatio- nen, wonach der Beschuldigte auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde, ab- zustellen wäre. Die Einvernahme folgt einem standardisierten und stets gleichblei- benden Ablauf, welchem die erfahrenen Mitarbeiter in der Vergangenheit bereits wiederholt gefolgt waren. Die Belehrung hinsichtlich der Strafbestimmungen erfolgt damit durch sie standardmässig. Wieso diese Belehrung im konkreten Fall (aus- nahmsweise) hätte unterbleiben sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Belehrung versehentlich unterblieb, erachtet die Kammer als wenig wahrscheinlich. Die Straf- bestimmungen lagen in Papierform vor, sie wurden durch den Zeugen D.________ mit der Bemerkung, der Schuldner verweigere die Unterschrift, unterzeichnet. Der Zeuge D.________ hatte die Strafbestimmungen damit in Papierform vor sich. Diese Schlussfolgerung wird schliesslich auch durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen gestützt. Der Zeuge D.________ versicherte, dass – auch wenn die Straf- bestimmungen durch den Beschuldigten nicht unterzeichnet wurden – diese ihm vorgelegt wurden. Ob der Beschuldigte sie wirklich gelesen habe, könne er hinge- gen nicht sagen (pag. 195). Weiter bestätigte der Zeuge D.________, dass auf die Folgen des Konkurses immer mündlich aufmerksam gemacht worden sei. Präzisie- rend gab er auf Nachfrage hin an, dass die Strafbestimmungen zum Lesen gege- ben und erklärt würden. Dem Beschuldigten sei sicherlich gesagt worden, dass er die Wahrheit sagen müsse (pag. 195). Auf diese Angaben ist abzustellen. Es sind keine Gründe für eine Falschaussage vorhanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Zeuge D.________ zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits pensioniert war und ein allfälliges Fehlverhalten bzw. Unterlassen für ihn keine Konsequenzen mehr gezeigt hätte (pag. 193). Es fällt zudem auf, dass der Zeuge D.________ ei- nige der ihm gestellten Fragen nicht mehr beantworten konnte bzw. er geltend machte, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne (pag. 193). Diese Erinne- rungslücken sprechen generell für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Der Zeuge D.________ will offensichtlich keine falschen Angaben machen und gesteht des- halb Erinnerungslücken umgehend ein. Diese Erinnerungslücken sind aufgrund des Zeitablaufs denn auch ohne weiteres nachvollziehbar und sprechen nicht gegen den Wahrheitsgehalt seiner übrigen Aussagen. Der Zeuge D.________ machte ge- rade in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde, klare Angaben. Sein Erinnerungsvermögen war bezüglich dieses Sachverhaltspunkts noch vorhanden. Es ist nachvollziehbar, wieso sich der Zeuge D.________ trotz des erheblichen Zeitablaufs noch an den Beschuldigten und ge- wisse Abläufe der Einvernahme erinnern konnte, auch wenn ihm nicht mehr sämtli- che Details geläufig waren. So gab er an, dass der Beschuldigte – gelinde ausge- drückt – sehr mühsam gewesen sei und keine Auskunft habe geben wollen (pag. 19). Die Angaben des Zeugen D.________ werden schliesslich auch durch die Zeugin, welche der Einvernahme des Beschuldigten ebenfalls beiwohnte, bestätigt. Die Zeugin kann als erfahrene Betreibungsbeamtin bezeichnet werden, sie war zum 6 Zeitpunkt ihrer Einvernahme gemäss eigenen Angaben seit fast 30 Jahren im Be- treibungswesen tätig (pag. 197). Sie bestätigte, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen des Konkurses informiert worden sei, konnte jedoch nicht mehr an- geben, wer dies getan hatte. Da der Zeuge D.________ die Fragen gestellt hätte, habe er höchstwahrscheinlich den Beschuldigten informiert (pag. 199). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auf Frage, wieso er u.a. die Straf- bestimmungen anlässlich der Einvernahme nicht unterschrieben habe, an, er kön- ne nichts mehr dazu sagen, da er es nicht mehr wisse. Es sei sechs Jahre her und er wisse, dass er auf dem Konkursamt in Biel über sein Vermögen befragt worden sei. Da sei alles aufgeschrieben worden, er wisse aber nicht mehr genau, was es gewesen sei (pag. 188). Der Beschuldigte machte damit bezüglich der Einvernah- me äusserst wage Angaben und gab an, dass er nicht mehr viel wisse. Weiter sag- te er auch explizit aus, dass er nicht mehr wisse, ob die Mitarbeiter des Konkur- samts ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er nicht mehr über sein Ver- mögen verfügen dürfe (pag. 188). Der Beschuldigte bestreitet damit grundsätzlich nicht, über die Strafbestimmungen aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr gab er an, sich nicht mehr erinnern zu können. Später antwortete er auf erneute Frage, ob ihm das Konkursamt nicht gesagt habe, dass er keine Grundstücke mehr verkaufen dürfe, zwar mit nein. Diese Antwort relativierte er jedoch umgehend wieder, indem er festhielt, dass dies nicht seine Schuld sei. Wenn er etwas nicht mehr verkaufen solle, müsse das gesperrt werden. Der Beschuldigte legte mit dieser Aussage sein fehlendes Unrechtsbewusstsein dar (pag. 190). Daraus ergibt sich, dass der Be- schuldigte, unabhängig von der Frage, ob er über die Straffolgen aufgeklärt worden war, sein Handeln als legitim erachtete. Er ist der Ansicht, dass er – soweit es ihm faktisch möglich war, über die Grundstücke zu verfügen – dies auch machen durfte. Insoweit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte nicht explizit bestreitet, über die Straffolgen aufgeklärt worden zu sein. Vielmehr machte er geltend, sich nicht mehr erinnern zu können und betonte zudem später, dass seine Kenntnis der Strafbestimmungen für sein Handeln ohnehin nicht relevant gewesen wäre, was wiederum nahe legt, dass er tatsächlich entsprechend informiert worden war, wür- de eine solche Aussage ansonsten keinen Sinn machen. Nach dem Gesagten sind die Angaben des Beschuldigten insgesamt unklar und ausweichend, und es kann darauf nicht abgestellt werden. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer auf das vorhandene Einver- nahmeprotokoll und die glaubhaften und klaren Angaben der Zeugen abstellt, wo- nach der Beschuldigte auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde. 11.2 Zur Frage, welche Angaben der Beschuldigte bezüglich seiner Vermögenswerte machte Zur Klärung dieser Frage liegt der Kammer als objektives Beweismittel wiederum das Einvernahmeprotokoll vor. Darin ist vermerkt, dass der Beschuldigte über ein Stockwerkeigentum in Naters in Miteigentum (50 %) verfüge. Weitere Liegenschaf- ten sind nicht aufgeführt (pag. 9). Schliesslich ist festgehalten, dass der Einver- nommene ausdrücklich erkläre, dass keine weiteren Aktiven vorhanden seien (pag. 10). Auch bezüglich der oben genannten Frage sind für die Kammer keine Gründe 7 ersichtlich, am Einvernahmeprotokoll zu zweifeln. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Zeugin französischsprechend ist und den Beschuldigten anfangs der Einvernahme offenbar schlecht verstanden hatte. Indem sie ihren Kol- legen beigezogen hatte, hat sie richtig reagiert. Dass ab diesem Zeitpunkt weiterhin Verständigungsprobleme bestanden hätten, ist weder nachvollziehbar noch ersicht- lich. Es ist daher davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf der Einvernahme keine Verständigungsprobleme mehr bestanden und sich der formelle Ablauf kor- rekt gestaltet hatte. Die Angaben, welche im Einvernahmeprotokoll enthalten sind, werden durch die beiden Zeugen bestätigt. Wiederum erachtet die Kammer die Aussagen der Zeu- gen als glaubhaft. Beide verfügten über keine Motive, den Beschuldigten zu Un- recht zu belasten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die beiden ihre Erinnerungslü- cken mit unzutreffenden Angaben zu füllen versucht hätten. So gestanden beide wiederholt ein, dass sie sich an gewisse Dinge nicht mehr genau erinnern könnten. Der Zeuge D.________ legte zudem glaubhaft dar, dass er sich – trotz des Zeitab- laufs – an den Beschuldigten erinnern könne, da das Gespräch mit ihm mühsam verlaufen sei. Diese Erklärung ist nachvollziehbar, bleiben doch eher ausserge- wöhnliche Gesprächsverläufe regelmässig besser in Erinnerung. Der Zeuge D.________ bestätigte ebenso glaubhaft, dass die Angaben zu den Vermögens- werten vom Konkursiten persönlich stammen würden, nur die Personalien seien bereits vorhanden gewesen (pag. 193). Weiter legte der Zeuge D.________ nach- vollziehbar dar, dass – sofern der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert hätte – im Protokoll stehen würde, dass diesbezüglich keine Angaben gemacht worden seien (pag. 193). Er bestätigte schliesslich auch, dass anlässlich der Einvernahme explizit gefragt werde, ob alle Aktiven angegeben wurden und der Schuldner dies dann jeweils ausdrücklich bestätigen müsse (pag. 194). Die Zeugin machte über- einstimmende Angaben (pag. 198). Der Frage, ob durch den Schuldner alle Aktiven angegeben wurden, kommt im Konkursverfahren eine grosse Bedeutung zu. Insofern ist es von grosser Wichtig- keit für das Konkursamt, sich die Vollständigkeit der Auskunft bestätigen zu lassen. Dies wird denn auch im Protokoll explizit so vermerkt. Dabei handelt es sich um ein standardmässiges Vorgehen und es ist nicht ersichtlich, wieso vorliegend – gerade angesichts der Bedeutung dieser Angabe – von diesem Vorgehen abgewichen worden sein sollte. Der Zeuge D.________ bestätigte zudem glaubhaft, dass – so- fern die Antwort verweigert würde – dies jeweils protokolliert werde. Auch die Zeu- gin bestätigte diese Angaben des Zeugen D.________. Sie gab an, dass sämtliche Fakten durch den Beschuldigten bekannt gegeben worden seien, auch wenn man über gewisse Informationen bereits im Voraus verfüge (pag. 197). Im Einklang mit dem Zeugen D.________ bestätigte sie zudem, dass – sofern der Schuldner nur teilweise Angaben mache – die Angaben sowie die teilweise Verweigerung im Pro- tokoll vermerkt würden (pag. 198). Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass sich die Zeugin nicht mehr explizit an die Antwort des Beschuldigten auf die Frage nach der Vollständigkeit seiner Angaben erinnern konnte (pag. 199). Dass die Er- innerung diesbezüglich nicht mehr im Detail vorhanden war bzw. ist, ist aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Beide Zeugen haben glaubhaft bestätigt, dass die Frage stets gestellt werde. Hätte der Zeuge diese Frage nicht bejaht, ausweichen- 8 de Angaben gemacht oder gar verneint, ist deshalb davon auszugehen, dass dies Eingang ins Protokoll gefunden hätte, zumal in diesem Fall die Konkursbeamten weitere Nachforschungen hätten tätigen müssen. Abweichend vom vorhandenen objektiven Beweismittel und den Aussagen der bei- den Zeugen machte der Beschuldigte bezüglich der Frage, welche Angaben er zu seinem Vermögen tätigte, wenig glaubhafte und ausweichende Angaben. Anläss- lich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2014 erklärte er, dass er nichts zu verbergen gehabt habe. Er habe anlässlich der Einvernahme kei- ne Liegenschaften versteckt. Dies sei dem Konkursamt bekannt gewesen (pag. 73). Diese Aussage wird bereits dadurch widerlegt, dass die fraglichen Liegen- schaften im Protokoll nicht aufgeführt wurden. Wären sie dem Konkursamt tatsäch- lich bekannt gewesen, hätten sie (unter Angabe der korrekten Eigentumsverhält- nisse) Eingang ins Protokoll gefunden. Dadurch dass der Beschuldigte geltend machte, die Liegenschaften seien dem Konkursamt bekannt gewesen, gesteht er zudem zumindest implizit ein, diese gegenüber den Konkursbeamten nicht erwähnt zu haben. Dass er die Antwort nicht generell verweigerte, sondern durchaus gewis- se Angaben machte, welche jedoch unvollständig waren, zeigt sich darin, dass im Protokoll nur eine Liegenschaft in Naters – jedoch unter Angabe falscher Eigen- tumsverhältnisse – aufgeführt wurde, und diese Angabe vom Beschuldigten selbst stammen muss. Wie die Zeugin darlegte, können Informationen zu ausserkantona- len Liegenschaften durch das Konkursamt gar nicht ohne Mitwirkung Dritter erhält- lich gemacht werden (pag. 198). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Februar 2015 machte der Beschuldigte nur ausweichende Angaben. So gab er zuerst vor, sich kaum mehr erinnern zu können. Auf Frage, ob die Angaben zur Liegenschaft in Naters von ihm stammen, gab er an, sie könnten vom Betreibungsamt Brig stammen (pag. 188). Der Beschuldigte verneinte hier – was auffällig ist – die Frage nicht explizit. Kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass das Betreibungsamt Brig diesfalls vollständige und korrekte Informationen überliefert hätte. Diese Unvollständigkeit spricht damit klar dafür, dass die Angaben vom Beschuldigten selbst und nicht vom Betreibungsamt Brig, stammen müssen. Nachdem der Beschuldigte erneut mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass nicht alle Liegenschaften im Einvernahme- protokoll vermerkt seien, flüchtete er sich in Ausreden und Lügen. So führte er wahrheitswidrig aus, die beiden Liegenschaften in G.________ seien von seinem Vater, der auch hälftig als Eigentümer eingetragen sei (pag. 189). Schliesslich ge- stand der Beschuldigte auf Nachfrage seines Verteidigers ein, dass das Betrei- bungsamt nach Vermögengegenständen gefragt habe (pag. 190). Insgesamt machte der Beschuldigte damit sowohl anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch vor dem erstinstanzlichen Gericht ausweichende und teils wahrheitswidrige Angaben, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben zur Liegenschaft in Na- ters vom Beschuldigten stammen und er die anderen Liegenschaften bzw. die kor- rekten Eigentumsverhältnisse bewusst verschwiegen hat. Dies selbst dann, als er von den Konkursbeamten explizit gefragt wurde, ob er alle Aktiven angegeben ha- 9 be (vgl. Protokoll pag. 10 wonach der Beschuldigte ausdrücklich erklärte, dass kei- ne weiteren Aktiven mehr vorhanden seien). Die Verteidigung sieht im Umstand, dass der Beschuldigte sich geweigert hatte, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, Anlass, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Die Kammer teilt diese Ansicht nicht. Im Einvernahmeprotokoll ist ver- merkt, dass der Beschuldigte die Unterschrift aufgrund Unklarheiten in den Betrei- bungen verweigert hatte (pag. 11). Die Zeugen können aufgrund fehlender Erinne- rung zum Grund der Verweigerung keine weitergehenden Angaben mehr machen. Der Beschuldigte gab seinerseits an, er habe die Unterschrift verweigert, weil die beiden Betreibungsbeamten frech gewesen seien und nicht einmal jemanden ge- schickt hätten, der richtig Deutsch gesprochen habe. Sie hätten nicht kooperiert und deshalb habe er nicht unterschrieben (pag. 188). Aus den Aussagen des Be- schuldigten ergibt sich, dass er die Unterschrift verweigert hatte, weil er mit dem Vorgehen der beiden Konkursbeamten bzw. mit dem Verlauf des Gesprächs nicht einverstanden war. Dass die Unstimmigkeiten dem Betreibungsregisterauszug zu- zuschreiben waren, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll (vgl. pag. 11). Es sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso nicht auf die darin enthaltenen Informationen abzustellen wäre, zumal diese im Ergebnis durch den Beschuldigten bestätigt werden. Es kann daher festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Unterschrift nicht deshalb verweigerte, weil er mit der Auflistung der Aktiven nicht einverstanden war. Vielmehr ergaben sich die Unstimmigkeiten aufgrund der Auflis- tung der Passiven. Das Protokoll ist als zuverlässig zu bezeichnen, zumal selbst der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Grund für die Verweigerung der Unterschrift nicht die inhaltliche Richtigkeit der Aktiven, son- dern das Verhalten der Konkursbeamten benannte (pag. 188). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss dem Einvernahmeprotokoll und seinen eigenen Angaben mit der Auflistung der Passiven und damit zusammenhängend mit dem Gespräch mit den beiden Beamten und Zeugen nicht einverstanden war. Damit vermag der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Protokoll nicht unter- zeichnet wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Verteidigung macht weiter geltend, der Beschuldigte habe sich nicht als Kon- kursiten betrachtet und Einwände geäussert, welche protokolliert hätten werden müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen An- gaben bezüglich des Urteils des Konkursgerichts Aarberg vom 30. November 2009 (Konkurseröffnung) mit den beiden Zeugen zu verhandeln versuchte. Ihm sei dar- aufhin gesagt worden, er hätte nichts mehr zu sagen, dies sei jetzt vorbei (pag. 187f.). Die Zeugin bestätigte diese Angaben sinngemäss, indem sie festhielt, dass sie dem Konkursiten jeweils sagen würden, dass man den Konkurs weiter mache, bis ein Urteil des Obergerichts bzw. ein Aufschub des Obergerichts vorliege (pag. 198). Diese Aussage stimmt inhaltlich sinngemäss mit dem überein, was auch der Beschuldigte geltend machte. Im Einvernahmeprotokoll wurde dieser Einwand des Beschuldigten – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung – explizit festgehalten. So ist unter dem Titel Bemerkungen aufgeführt: «Der Schuld- ner hat keine Aufforderung für den Konkurstermin erhalten. Er wird gegen die Kon- kurseröffnung appellieren.» Diese Bemerkung zeigt, dass die Frage der Appellation 10 tatsächlich Gegenstand des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und den Zeugen war und das Protokoll auch in diesem Punkt zuverlässig ist. Dass der genaue Ablauf der Einvernahme nicht mehr nachvollzogen werden kann und der Zeuge D.________ bezüglich der Frage, wer das Protokoll verfasst hatte bzw. wie das übliche Vorgehen bezüglich der Anwesenheit der Mitarbeiter war, nicht mehr genau Angaben machen konnte, schadet nicht und ist unerheblich, da vorliegend die Beweisfragen – wie dargelegt – zweifelsfrei geklärt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist nicht erforderlich, dass die gesamte Einver- nahme nachvollzogen und jegliche Unklarheiten aus dem Weg geräumt werden können. Der Beschuldigte vermochte insgesamt auch keine Zweifel an der Qualität der Arbeit des Konkursamtes Biel zu wecken. Insbesondere sprechen auch die an- fänglichen Sprachprobleme wie bereits dargelegt nicht dagegen, auf das Protokoll abzustellen. Als gänzlich unerheblich erachtet die Kammer zudem den durch die Verteidigung vorgebrachten Umstand, dass die Angaben der Konkursbeamten bezüglich der Frage, ob solche Einvernahmen üblicherweise alleine oder zu zweit geführt wür- den, unklar sind. Inwiefern diese vorliegend Zweifel am Beweisergebnis zu wecken vermögen, ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschuldigten auch nicht sub- stantiiert dargelegt. 11.3 Zur Frage des Vorsatzes des Beschuldigten Die Verteidigung bestreitet, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, sein Vermö- gen zum Scheine zu vermindern. Wie bereits dargelegt, verschwieg der Beschul- digte dem Konkursamt gegenüber bewusst, dass er über weitere Liegenschaften bzw. über Alleineigentum an der Liegenschaft in Naters verfügte. Da er auf die Straffolgen aufmerksam gemacht wurde, geht die Kammer davon aus, dass ihm bekannt war, dass sein Verhalten zur Schädigung der Gläubiger führen würde bzw. könnte. Er handelte damit diesbezüglich wissentlich und willentlich und nahm die Schädigung zumindest in Kauf. 11.4 Beweisergebnis Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt Biel Angaben zu seinem Ver- mögen machte und dabei die Liegenschaft in Naters erwähnte. Hingegen ver- schwieg er – obwohl er auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht wurde – bewusst, dass er daran über Alleineigentum und zusätzlich über weitere Liegenschaften verfügte. Der Beschuldigte bestätigte zudem explizit, dass er über keine weiteren Aktiven, als diejenigen welche er benannt hatte, verfügte. Der Sachverhalt gemäss Anklage hat damit als erwiesen zu gelten. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Grundlagen Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine ver- mindert, namentlich indem er Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, 11 wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, macht sich des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt (Urteil des Bundesge- richts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Das Schweigen dient in die- sem Fall dazu, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäu- schen (BGE 102 IV 172 E. 2a). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die regelmässig erst nach Verfah- renseröffnung vorliegt (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Auflage Basel 2013, N 65 zu Art. 163). Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als konkretes Gefährdungsdelikt und als Erfolgsdelikt qualifiziert. Als Gefährdungsdelikt setzt Art. 163 nicht voraus, dass der Schaden tatsächlich eintritt, vielmehr genügt es, wenn das Verhalten des Täters objektiv geeignet ist, einen Schaden bei den Gläubigern zu verursachen (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 57f. zu Art. 163). Unerheblich ist, ob ein tatsächli- cher Verlust oder eine Erschwerung oder Verzögerung des Zwangsvollstreckungs- verfahrens vorliegt, zumal die scheinbare Vermögensminderung regelmässig ge- eignet ist, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen. Daraus folgt, dass das De- likt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten regelmässig vollendet ist und somit ei- ne strafbare Handlung von Art. 163 vorliegt, selbst wenn der Zwangsvollstre- ckungsbeamte noch während des Verfahrens auf die scheinbare Vermögensmin- derung aufmerksam wird und die entsprechenden Vermögenswerte in das Verfah- ren miteinbeziehen kann (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 62 zu Art. 163). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die Gläubigerschädi- gung (konkrete Gefährdung) als Erfolg, der Eventualvorsatz zur Erfüllung des sub- jektiven Tatbestands muss sich deshalb auch darauf erstrecken (NADINE HAGEN- STEIN, a.a.O., N 69 und 73 zu Art. 163). 13. Subsumtion Da über den Beschuldigten am 30. November 2009 rechtskräftig der Konkurs eröffnet wurde, ist die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 StGB erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschuldigte später gegen die Konkurseröffnung appellierte und an das Obergericht gelangte. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einver- nahme vom 7. Dezember 2009 Angaben zu seinem Vermögen machte und auch die Liegenschaft in Naters erwähnte. Vorliegend hat der Beschuldigte damit die 12 Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten erfüllt. Er hat die Auskunft zu den Aktiven nicht generell verweigert, sondern hierzu Angaben gemacht und insbesondere die Liegenschaft in Naters, welche sich in seinem Alleineigentum be- fand, erwähnt (unter Angabe falscher Miteigentumsverhältnisse). Hingegen hat er die weiteren Liegenschaften bzw. die zutreffenden Eigentumsverhältnisse gegenü- ber den Konkursbeamten verschwiegen und – obwohl er auf die entsprechenden Straffolgen aufmerksam gemacht wurde – wahrheitswidrig bestätigt, alle Aktiven benannt zu haben. Der Beschuldigte hat mit diesen teilweisen Angaben bei den Zwangsvollstreckungsbeamten die falsche Vorstellung erweckt, er verfüge nur über eine Liegenschaft in Naters. Dem Verheimlichen der übrigen Liegenschaften kommt daher vorliegend gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betrügeri- scher Charakter zu. Indem der Beschuldigte teilweise Angaben gemacht und bei den Zwangsvollstreckungsbeamten eine irrige Vorstellung über seinen Vermö- gensstand erweckt hatte, hat er das Delikt nach Art. 163 StGB vollendet. Die scheinbare Vermögensminderung war geeignet, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen und die Gläubiger zu schädigen, indem ihnen Aktiven vorenthalten wurden. Unerheblich ist, dass die Zwangsvollstreckungsbeamten später auf die Liegenschaften aufmerksam wurden, die Beamten in Brig einen Fehler begingen, indem sie keine Grundbuchsperre errichtet hatten und sie das Konkursamt Biel deswegen schliesslich schadlos halten mussten. Diese Fakten bleiben ohne Aus- wirkung auf die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten, da das Delikt mit dem tatbestandsmässigen Verhalten bereits vollendet wird. Wie im Rahmen der sachverhaltsmässigen Würdigung festgestellt, handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er wollte durch die teilweisen Angaben den Eindruck er- wecken, über keine weiteren Liegenschaften mehr zu verfügen. Mit diesem Verhal- ten nahm er zudem zumindest in Kauf, die Gläubiger durch die scheinbare Vermö- gensverminderung zu schädigen. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschul- digte hat sich daher des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 342f., S. 16f. der Entscheidbegrün- dung). 15. Strafrahmen Der Strafrahmen des Tatbestands des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. 13 16. Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des betrügerischen Konkurses ist in erster Linie der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstre- ckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners. In zweiter Linie dient der Tatbestand dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N 1 zu Art. 163). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend leicht verletzt. Der Beschuldigte hatte im Zwangsvoll- streckungsverfahren zwar insgesamt acht Liegenschaften (bzw. in einem Fall die korrekten Eigentumsverhältnisse daran) verheimlicht, hingegen wiesen diese ins- gesamt einen verhältnismässig geringen Wert auf. Das Ausmass des verschulde- ten Erfolgs ist als gering zu werten. Die Art und Weise der Tatbegehung geht nach Ansicht der Kammer nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einver- nahme durch das Konkursamt Biel nicht vollständige Angaben und hat damit die Tatbestandsvariante des Verheimlichens erfüllt. Ein aussergewöhnlich raffiniertes Vorgehen, welches über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen würde, liegt nicht vor, weswegen unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden und – mit Blick auf den Strafrahmen – von einer Strafe von 40 Strafeinheiten auszugehen ist. 17. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und nahm die Gläubigerschädigung zumin- dest in Kauf. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, sind seine Beweggründe un- bekannt, weswegen davon auszugehen ist, dass auch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen. Die Tat wäre ohne wei- teres vermeidbar gewesen, was jedoch neutral zu werten ist. Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Beschuldigte noch heute im Recht fühle und der Grund für sein Handeln im mangelnden Respekt vor den Zwangsvollstre- ckungsbehörden liegen dürfte, was straferhöhend zu gewichten sei (pag. 343, S. 17 der Entscheidbegründung). Dem ist nicht zu folgen. Dass der Beschuldigte die Tat nicht eingestanden hat, darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Wie erwähnt, müssen die Beweggründe des Beschuldigten offen bleiben und dürfen daher auch nicht straferhöhend gewertet werden. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher insgesamt neutral aus und es ist unter Berücksichtigung sämtli- cher Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 344, S. 18 der Entscheidbegründung). Dem aktuellen Leumundsbe- richt, der jedoch nicht auf einem persönlichen Gespräch mit dem Beschuldigten basiert, ist zu entnehmen, dass sich der Gesamtbetrag der gegen den Beschuldig- ten vorhandenen Verlustscheine auf CHF 53‘256.40 beläuft (pag. 387). Die aktuelle Tätigkeit des Beschuldigten ist unbekannt, weswegen auf seine Angaben anläss- 14 lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen ist, wonach er als Maschi- nist bei der F.________GmbH ein Nettoeinkommen von CHF 3‘200.00 pro Monat erzielt (pag. 191). Der Beschuldigte ist wegen Sexualdelikten und Beschimpfung und Drohung vorbe- straft (pag. 403f.). Da es sich dabei zwar um recht intensive, aber nicht um ein- schlägige Vorstrafen handelt, sind sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. 18.2 Verhalten im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte hat kein Geständnis abgelegt oder Reue gezeigt, was neutral zu werten ist. Sein Verhalten im Strafverfahren gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Im Übrigen ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszuge- hen. Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ist damit von einer Strafe von 40 Strafeinheiten auszugehen. 19. Strafmilderungsgründe Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt kein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 Bst. e StGB vor. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 344, S. 18 der Entscheidbegründung). Der Zeitablauf vermag vorliegend kei- ne Strafmilderung zu rechtfertigen, da die Tat zwar bereits vor rund 7 Jahren verübt wurde, die Verjährung dennoch nicht in absehbarer Zeit eintreten würde. Auch vermag die Kammer vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen. Die Strafanzeige datiert vom 14. Oktober 2013 (pag. 2 ff.). Die Stra- funtersuchung wurde am 9. Januar 2014 eröffnet und der Strafbefehl am 17. Fe- bruar 2014 erlassen (pag. 79). Zwar fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst gut ein Jahr später statt, hingegen ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren in dieser Zeit unbegründet stillgestanden wäre. Vielmehr reichte der nunmehr anwalt- lich vertretene Beschuldigte Beweisanträge, Begründungen und ein Gesuch um amtliche Verbeiständung ein. Es ist daher keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots auszumachen, denn die Tatsache, dass die Strafanzeige erst Jahre nach der Einvernahme und damit nach dem strafbaren Handeln eingereicht wurde, liegt nicht im Einflussbereich der Strafbehörden und kann daher im vorliegenden Fall nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Es ist damit weiterhin von einer verschuldensangemessenen Strafe von 40 Strafeinheiten auszugehen. 20. Zusatzstrafe Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, am 14. April 2014 wegen Beschimpfung und Drohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 950.00 verurteilt (pag. 404). Zu der mit diesem Urteil ausge- 15 sprochenen Geldstrafe ist eine Zusatzstrafe auszusprechen, da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch vorliegend auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. Asperiert hätte die Kammer für den Schuldspruch wegen Drohung eine Strafe von 30 Tagessätzen auf die Einsatzstrafe angerechnet. Von der damit resultierenden hypothetischen Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen sind die durch die Staatsanwalt- schaft des Kantons Wallis ausgesprochenen 40 Tagessätze in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen resultiert. 21. Strafart und Höhe des Tagessatzes In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 41 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht. Bei einem Nettoeinkommen von CHF 3‘200.00 ist von einer Tagessatzhöhe von CHF 80.00 auszugehen. Der Beschuldigte ist demnach zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend insgesamt CHF 2‘400.00, zu verurteilen. 22. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der Verurteilung wegen mehrfach versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung und Ent- führung und der dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten erfüllt. Dem Beschuldigten kann daher nur der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche Umstände liegen etwa vor, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen, oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub stets zu ge- währen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 97 zu Art. 42). Wie erwähnt, wurde der Beschuldigte wegen Sexualdelikten und Freiheitsberau- bung und Entführung verurteilt, wobei diese Delikte offenbar Beziehungsdelikte darstellten (pag. 390). Das vorliegend zu beurteilende Delikt hat sich demgegenü- ber gegen die Zugriffsrechte der Gläubiger bzw. die Rechtspflege gerichtet, womit festgehalten werden kann, dass kein Zusammenhang zwischen den beiden Delikt- skomplexen besteht. Die frühere Tat entspricht damit nicht dem Verhaltensmuster, 16 welches der Beschuldigte anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Tat an den Tag legte. Der Beschuldigte wurde zwar später wegen Beschimpfung und Drohung verurteilt (vgl. pag. 404). Jedoch ist auch zwischen diesen Delikten kein relevanter Zusammenhang auszumachen. Wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschuldigte habe in diesem Verfahren die nötige Distanz bzw. den nötigen Respekt vermissen lassen, mag dies u.U. zutreffend sein, hingegen ist ein solches Verhaltensmuster beim vorliegend zu beurteilenden Delikt nicht auszumachen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten positiv entwickelt. Er ist vollzeitlich erwerbstätig und erzielt ein mo- natliches Einkommen von netto CHF 3‘200.00 (vgl. auch pag. 345, S. 19 der Ent- scheidbegründung). Der Beschuldigte scheint sich, insbesondere was seine finan- zielle Situation betrifft, welche zur vorliegend zu beurteilenden Straftat geführt hat, wieder gefasst zu haben. Die Kammer geht deshalb von einer besonders günstigen Prognose aus. Dem Beschuldigten ist der Strafaufschub zu gewähren. Aufgrund der Vorstrafen ist die Probezeit jedoch deutlich erhöht bei vier Jahren festzusetzen. 23. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist demnach als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. April 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen à CHF 80.00, total ausmachend CHF 2‘400.00, zu verurteilen. Die Pro- bezeit beträgt vier Jahre. Aus general- und spezialpräventiven Gründen ist vorliegend jedoch eine Verbin- dungsbusse auszusprechen. Diese wird im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einen Fünftel der Gesamtstrafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Von den 30 Tagessätzen sind damit 6 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 480.00 auszusprechen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 6 Tage. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Gerichtsgebühren betragen insge- samt CHF 3‘130.00. Bezüglich des Vorwurfs der Gläubigerschädigung durch Ver- mögensminderung ist ein Freispruch erfolgt, weswegen sich eine hälftige Kosten- aufteilung rechtfertigt. Der Beschuldigte wird demnach zur Tragung der Hälfte der erstinstanzlichen Gebühren von CHF 1‘565.00, zuzüglich der auf den Schuldspruch entfallenden Auslagen von CHF 82.75, insgesamt ausmachend CHF 1‘647.75, ver- urteilt. Die restanzlichen Gebühren von CHF 1‘565.00, zuzüglich der auf den Frei- spruch entfallenden Auslagen von CHF 4‘402.75, insgesamt ausmachend CHF 5‘967.75, trägt der Kanton Bern. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten für das Be- rufungsverfahren nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als hauptsächlich unterliegend zu 17 gelten. Hingegen hat er bezüglich seines Eventualantrags auf Gewährung des be- dingten Strafvollzugs obsiegt. Das Obsiegen des Beschuldigten wird auf einen Viertel bestimmt. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung von ¾ der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00, verurteilt. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 hat der Kanton Bern zu tragen. 25. Entschädigung Die auf den Freispruch entfallende Entschädigung von CHF 3‘578.50 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) für die notwendigen Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte, die dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Ver- fahren entstanden sind, ist in Rechtskraft erwachsen. Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von rund 16 Stunden und Spesen von CHF 256.00 geltend (pag. 432f.). Der Be- schuldigte ist entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten für 4 Stunden zum vollen kantonalen Tarif von CHF 250.00 (zuzüglich der anteilsmässigen Spesen) zu entschädigen. Ihm wird in Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO eine Entschädi- gung von CHF 1‘149.10 (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuer) aus- gerichtet. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. März 2016 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Gläubigerschädi- gung durch Vermögensminderung, angeblich begangen am 19.01.2010 in Brig- Glis; 2. A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschä- digung von CHF 3‘578.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen wurde; 3. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil des Bezirksgerichts Goms vom 18. Juni 2007 eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB), die Verfahrenskos- ten für das Widerrufsverfahren von CHF 600.00 dem Kanton Bern zur Bezahlung auf- erlegt wurden und auf die Ausrichtung einer separaten Entschädigung verzichtet wur- de. II. A.________ wird des betrügerischen Konkurses schuldig erklärt, begangen am 07.12.2009 in Biel, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 2 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 2, 106, 163 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend CHF 1‘920.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 14. April 2014. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung beträgt 6 Tage. 19 3. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten von CHF 1‘647.75. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘402.75 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 4. zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, ausmachend CHF 600.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. In Anwendung von Art. 436 Abs. 2 StPO ist A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 1‘149.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bezirksgericht Goms (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 16. Januar 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20