A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 20.12.2013 in Interlaken, Höheweg; und wird aufgrund dessen und der rechtskräftigen Schuldsprüche unter Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.5 hiervor und; in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB 31, 34, 43, 91 Abs. 2 Bst. a, 90 Abs. 2, 91a Abs. 1 SVG 2 Abs. 1 VRV 73 Abs. 1 SSV 1 Abs. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: