von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 20.12.2013 in Interlaken, Brienzstrasse; unter Ausrichtung einer Entschädigung (1/5 des Honorars vor oberer Instanz) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 326.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). und unter Auferlegung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 120.00, an den Kanton Bern. 23 III.