18. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist eine Entschädigung nach Art. 429 StPO auszusprechen. Rechtsanwalt Dr. B.________ reichte am 13.2.2017 seine Honorarnote für das oberinstanzliche Verfahren zu den Akten (pag. 376 f.). Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 326.00 zugesprochen (ausmachend 1/5 des Honorars). 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.