BSG 161.12). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz nur teilweise, zumal ein Teilfreispruch erfolgt. Die Kammer erhöht die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil allerdings deutlich und wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung von 1/5, ausmachend CHF 120.00, an den Kanton Bern. Der Beschuldigte hat hingegen 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 480.00, zu tragen.