Der Freispruch für die eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) fällt erstinstanzlich im Verhältnis zu den Schuldsprüchen kaum ins Gewicht. Die vollumfängliche Kostenauferlegung an den Beschuldigten ist demnach zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12).