17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 8‘622.10 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt (pag. 320, S. 12 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 302). Der Freispruch für die eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff.