In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Verbindungsbusse von rund 20% als angemessen. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend CHF 40‘700.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 9‘900.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung