Mittlerweile konnte ihm vom SVSA auch der Führerausweis zurückgegeben werden. Die vom SVSA verlangte Alkoholabstinenz hielt der Beschuldigte ein (pag. 371), was dafür spricht, dass er aus dem laufenden Verfahren gelernt hat. Insgesamt muss daher von einer günstigen Prognose gesprochen werden und dem Beschuldigten ist die bedingte Strafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt.