Entsprechend dem Gesagten erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 220.00 als angemessen (Einkommen von CHF 8‘850.00, abzüglich Pauschalabzug von 20%, zzgl. Einkommen der Ehefrau von CHF 5‘650.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 6‘865.50, dividiert durch 30). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).