Ansonsten ist der Beschuldigte nicht verschuldet und hat auch keine Unterhaltspflichten (pag. 345). Entsprechend dem Gesagten erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 220.00 als angemessen (Einkommen von CHF 8‘850.00, abzüglich Pauschalabzug von 20%, zzgl. Einkommen der Ehefrau von CHF 5‘650.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 6‘865.50, dividiert durch 30).